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Ist Push Marketing DSGVO-konform?

Bei Push Notifications handelt es sich grundsätzlich um eine einwilligungspflichtige Funktion von Browsern. Daher können Notifications per se nur an Nutzer versendet werden, die auf der jeweiligen Website per Einwilligungsdialog des Browsers dem Empfang zugestimmt haben.

Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist eine Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat. Eine Einwilligung ist nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO „jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist“.